Steuern für Selbstständige in Deutschland 2026: Freiberufler und Gewerbetreibende

Selbstständige in Deutschland zahlen Einkommensteuer auf ihren Jahresgewinn nach § 32a EStG und tragen alle Sozialversicherungsbeiträge selbst — es gibt keinen Arbeitgeberanteil. Gewerbetreibende (§ 15 EStG) unterliegen zusätzlich der Gewerbesteuer, die jedoch durch den § 35-Anrechnungsmechanismus bei einem Hebesatz bis 400 % vollständig auf die Einkommensteuer angerechnet werden kann. Freiberufler (§ 18 EStG) sind von der Gewerbesteuer befreit. Bitte holen Sie für Ihre individuelle Planung Rat bei einem Steuerberater ein.

Freiberufler vs. Gewerbetreibender: der entscheidende Unterschied

Ob eine Tätigkeit als freiberuflich (§ 18 EStG) oder gewerblich (§ 15 EStG) gilt, entscheidet die Art der Tätigkeit. Zu den freien Berufen zählen unter anderem Ärzte, Rechtsanwälte, Architekten, Ingenieure, Künstler und Journalisten. Sie sind von der Gewerbesteuer befreit und müssen kein Gewerbe anmelden. Gewerbetreibende betreiben ein Handelsgewerbe (z. B. Händler, IT-Dienstleister ohne freiberufliche Qualifikation) und unterliegen der Gewerbesteuerpflicht. Im Zweifelsfall entscheidet das Finanzamt über die Einstufung.

Einkommensteuer und Sozialversicherung: volle Last selbst tragen

Selbstständige berechnen ihre Einkommensteuer nach denselben Tarifstufen wie Arbeitnehmer (§ 32a EStG, Grundfreibetrag 2026: 12.348 €). Das zu versteuernde Einkommen (zvE) ergibt sich aus dem Gewinn nach Abzug der als Sonderausgaben abziehbaren Sozialversicherungsbeiträge (§ 10 EStG). Arbeitnehmer-Pauschbetrag (1.230 €) und Sonderausgaben-Pauschbetrag (36 €) stehen Selbstständigen nicht zu. Die Krankenversicherung (KV) wird zum Gesamtsatz entrichtet (14,6 % allgemein plus Zusatzbeitrag, mindestens auf der Mindestbemessungsgrundlage von 1.318,33 € monatlich). Die Pflegeversicherung (PV) wird mit dem vollen Satz von 4,2 % (kinderlos, ab 23 Jahre) bis 2,6 % (5+ Kinder unter 25) berechnet.

Gewerbesteuer: Berechnung und Freibetrag

Gewerbetreibende Einzelunternehmer und Personengesellschaften profitieren von einem Freibetrag von 24.500 € (§ 11 GewStG). Der verbleibende Gewerbeertrag wird mit der Steuermesszahl von 3,5 % (Steuermessbetrag) berechnet und anschließend mit dem kommunalen Hebesatz multipliziert. Der gesetzliche Mindesthebesatz liegt bei 280 % (§ 16 GewStG). Für München (490 %) ergibt sich z. B. ein Effektivsteuersatz von 17,15 % auf den Gewerbeertrag. GmbH und andere Kapitalgesellschaften haben keinen Freibetrag.

§ 35 EStG: Gewerbesteuer wird auf die Einkommensteuer angerechnet

§ 35 EStG erlaubt natürlichen Personen, das 4-fache des Steuermessbetrags von der Einkommensteuer abzuziehen. Da der Steuermessbetrag 3,5 % des Gewerbeertrags beträgt, entspricht die Anrechnung 14 % — genau dem Gewerbesteueraufwand bei einem Hebesatz von 400 %. Damit ist die Nettolast der Gewerbesteuer bis zu einem Hebesatz von 400 % faktisch null. Über 400 % entsteht eine Restlast: Bei 490 % (München) beträgt der effektive Nettoaufwand rund 3,15 % des Gewerbeertrags.

Vorauszahlungen und praktische Planung

Selbstständige zahlen vierteljährliche Einkommensteuer-Vorauszahlungen und müssen außerdem Umsatzsteuervoranmeldungen abgeben, sofern keine Kleinunternehmerregelung gilt. Für die GKV werden monatliche Vorauszahlungen auf Basis des Vorjahreseinkommens festgesetzt; bei deutlich abweichendem Einkommen können Anpassungsanträge gestellt werden. Eine solide Liquiditätsplanung und die Einbindung eines Steuerberaters sind empfehlenswert.

FAQ

Muss ich als Freiberufler Gewerbesteuer zahlen?

Nein. Freiberufler, die eine freie Tätigkeit nach § 18 EStG ausüben (z. B. Ärzte, Rechtsanwälte, Ingenieure, Künstler), sind von der Gewerbesteuer vollständig befreit und müssen kein Gewerbe anmelden. Die Gewerbesteuerpflicht betrifft ausschließlich Gewerbetreibende nach § 15 EStG.

Wie hoch ist die Mindest-KV-Zahlung für Selbstständige?

Selbstständige in der gesetzlichen Krankenversicherung zahlen mindestens auf Basis der Mindestbemessungsgrundlage von 1.318,33 € monatlich (= Bezugsgröße 2026 von 3.955 € ÷ 3, § 240 SGB V). Im allgemeinen Tarif mit durchschnittlichem Zusatzbeitrag ergibt sich daraus ein monatlicher Mindestbeitrag von ca. 230,71 €.

Kann ich KV-Beiträge steuerlich absetzen?

Ja. Als Selbstständiger können Sie die Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung für die Basisabsicherung als Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG geltend machen. Nicht abzugsfähig ist die Krankengeld-Komponente (0,6 % beim allgemeinen Tarif). Diese Beiträge senken das zu versteuernde Einkommen direkt.

Wann ist die Gewerbesteuer trotz § 35-Anrechnung belastend?

Sobald der kommunale Hebesatz 400 % übersteigt, reicht die § 35-Anrechnung (14 % des Gewerbeertrags) nicht mehr aus, um die gesamte Gewerbesteuer zu kompensieren. Bei einem Hebesatz von 490 % (z. B. München) beträgt die verbleibende Nettolast der Gewerbesteuer ca. 3,15 % des Gewerbeertrags. Dies ist bei der Standortwahl und Preiskalkulation zu berücksichtigen.

⚠️ Unverbindliche Schätzung, keine Steuerberatung. Lohnabrechnungen können in Sonderfällen abweichen. Im Zweifel Fachperson fragen.