Selbständige Österreich 2026: GSVG, Einkommensteuer und Pauschalierungen

Selbständige in Österreich zahlen 2026 GSVG-Sozialversicherungsbeiträge (KV 6,8 %, PV 18,5 %, UV-Pauschale, SVP 1,53 %) auf eine provisorische Beitragsgrundlage und Einkommensteuer nach demselben progressiven Tarif wie Arbeitnehmer. Der Gewinnfreibetrag (GFB) mindert das steuerpflichtige Einkommen automatisch um bis zu 15 % des Gewinns (max. 4.950 €) ohne Investitionserfordernis. Alle Angaben basieren auf amtlichen Quellen (SVS, USP, BMF) für 2026; konsultieren Sie einen Steuerberater für Ihren Einzelfall.

GSVG-Pflichtversicherung: wer ist betroffen?

Selbständige Gewerbetreibende und Neue Selbständige (ohne Gewerbeschein, z. B. Berater, Coaches, Künstler) sind nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG) bei der SVS pflichtversichert. Freiberufler mit Kammerzugehörigkeit (Ärzte, Rechtsanwälte, Notare, Ziviltechniker) unterliegen dem FSVG und zahlen einen höheren Pensionsversicherungssatz von 20 % statt 18,5 %. Neue Selbständige mit jährlichen Einkünften unter 6.613,20 € können auf Antrag bei der SVS von der Pflichtversicherung befreit werden.

GSVG-Beitragssätze und Mindestbeiträge 2026

Die GSVG-Beiträge 2026 betragen laut SVS: Krankenversicherung (KV) 6,80 %, Pensionsversicherung (PV) 18,50 % (FSVG: 20,00 %), Unfallversicherung (UV) 12,96 € monatliche Pauschale (= 155,52 € pro Jahr), Selbständigenvorsorge (SVP) 1,53 %. Alle Beiträge sind vollständig als Betriebsausgaben absetzbar. Auf der Mindestbeitragsgrundlage von 551,10 € monatlich ergibt sich ein Gesamtmindestbeitrag von rund 160,81 € monatlich (Quelle: SVS-Werte 2026). Die Höchstbeitragsgrundlage liegt 2026 bei 8.085 € monatlich (97.020 € jährlich).

Beitragsgrundlage: erste 3 Jahre vs. ab Jahr 4

In den ersten drei Kalenderjahren der Tätigkeit gilt die gesetzliche Mindestbeitragsgrundlage von 551,10 € monatlich als provisorische Basis. Ab dem vierten Jahr richtet sich die vorläufige Basis nach dem Nettoeinkommen aus dem Einkommensteuerbescheid 2023, multipliziert mit dem SVS-Anpassungsfaktor 1,181 für 2026, begrenzt auf 551,10 € bis 8.085 € monatlich. Da es sich um Vorauszahlungen handelt, führt die SVS nach Vorliegen des Einkommensteuerbescheids — typischerweise 2–3 Jahre später — eine Nachbemessung durch. Bei deutlich höherem tatsächlichen Einkommen können erhebliche Nachzahlungen entstehen.

Betriebsausgaben: tatsächliche Kosten oder Pauschalierung

Selbständige können ihre Betriebsausgaben einzeln belegen oder eine vereinfachte Pauschalierungsmethode wählen. Die Basispauschalierung erlaubt 2026 den Ansatz von 15 % des Umsatzes als pauschale Betriebsausgaben (max. 63.000 €) — angehoben von 13,5 % im Jahr 2025. Für beratende, wissenschaftliche und künstlerische Tätigkeiten gilt eine Sonderrate von 6 % (max. 25.200 €). Voraussetzung ist ein Vorjahresumsatz von höchstens 420.000 €. Alternativ bietet die KU-Pauschalierung (Umsatz bis 55.000 €) Sätze von 45 % für Waren- und 20 % für Dienstleistungsbetriebe. GSVG-Beiträge sind immer als Betriebsausgabe abziehbar, unabhängig von der gewählten Methode.

Gewinnfreibetrag und Einkommensteuer auf den Gewinn

Vom Gewinn (Umsatz minus Betriebsausgaben minus GSVG-Beiträge) kann der Gewinnfreibetrag (GFB) abgezogen werden. Der automatische Grundfreibetrag beträgt 15 % des Gewinns bis maximal 33.000 € (Höchstbetrag 4.950 €) ohne Investitionserfordernis. Mit qualifizierenden Investitionen im selben Wirtschaftsjahr sind zusätzliche Tranchen verfügbar: 13 % auf Gewinn 33.001–178.000 €, 7 % auf 178.001–353.000 €, 4,5 % auf 353.001–583.000 €, bis zu einem Gesamtdeckel von 46.400 €. Das verbleibende steuerpflichtige Einkommen unterliegt demselben progressiven Einkommensteuertarif wie bei Arbeitnehmern. Kein Verkehrsabsetzbetrag, aber Familienbonus Plus, AVAB/AEAB und Unterhaltsabsetzbetrag sind anwendbar.

FAQ

Wie hoch sind die GSVG-Mindestbeiträge in den ersten 3 Jahren?

In den ersten drei Geschäftsjahren gilt die Mindestbeitragsgrundlage von 551,10 € monatlich. Daraus ergibt sich ein Gesamtmindestbeitrag von rund 160,81 € monatlich (KV 6,8 % + PV 18,5 % + SVP 1,53 % auf 551,10 € zuzüglich UV-Pauschale 12,96 €), wie auf der SVS-Website für 2026 ausgewiesen.

Was ist der Unterschied zwischen GSVG und FSVG?

Das GSVG gilt für Gewerbetreibende und Neue Selbständige; das FSVG für Angehörige bestimmter freier Berufe mit eigener Kammer (Ärzte, Rechtsanwälte, Wirtschaftstreuhänder, Ziviltechniker u. a.). Der wichtigste Unterschied: FSVG-Versicherte zahlen einen höheren PV-Satz von 20 % statt 18,5 %.

Kann ich die Basispauschalierung nutzen und welche Voraussetzungen gelten?

Ja, sofern der Vorjahresumsatz 420.000 € nicht übersteigt. Sie können dann 15 % des Umsatzes (max. 63.000 €) ohne Einzelnachweise als Betriebsausgaben ansetzen. Beratende oder künstlerische Tätigkeiten nutzen den Sondersatz von 6 % (max. 25.200 €). GSVG-Beiträge sind darüber hinaus immer als Betriebsausgabe absetzbar.

Wie funktioniert die Nachbemessung der GSVG-Beiträge?

Laufende GSVG-Zahlungen sind Vorauszahlungen auf Basis einer provisorischen Beitragsgrundlage. Sobald der Einkommensteuerbescheid rechtskräftig ist — in der Regel 2–3 Jahre nach dem betreffenden Wirtschaftsjahr — errechnet die SVS die endgültige Beitragsgrundlage und stellt Nachzahlungen oder Guthaben fest. Auf deutlich höhere Einkünfte als ursprünglich angenommen können erhebliche Nachzahlungen anfallen.

⚠️ Unverbindliche Schätzung, keine Steuerberatung. Lohnabrechnungen können in Sonderfällen abweichen. Im Zweifel Fachperson fragen.