Umsatzsteuer Österreich 2026: Steuersätze, Berechnung und Kleinunternehmer
In Österreich gilt 2026 ein Normalsatz von 20 % Umsatzsteuer sowie ermäßigte Sätze von 10 %, 13 % und — neu ab 1. Juli 2026 — 4,9 % auf ausgewählte Grundnahrungsmittel gemäß Anlage 3 UStG 1994. Kleinunternehmer mit einem Jahresumsatz bis 55.000 € brutto sind von der Umsatzsteuer befreit. Alle Angaben stammen aus amtlichen Quellen (USP/BMF, WKO); diese Seite dient der allgemeinen Information und ersetzt keine steuerrechtliche Beratung.
Die österreichischen Umsatzsteuersätze 2026 im Überblick
Österreich kennt 2026 fünf Umsatzsteuersätze. Normalsatz 20 %: gilt für alle Lieferungen und Leistungen, die keiner Anlage oder Sonderregel unterliegen. Erster ermäßigter Satz 10 %: Lebensmittel (soweit nicht 4,9 %), Bücher und Zeitschriften, Wohnungsmiete, Beherbergung, Personentransport, Speiseanteile bei Restaurantleistungen. Zweiter ermäßigter Satz 13 %: Kulturveranstaltungen, Lebendtiere, Pflanzen, Kunstwerke (Import/Weiterverkauf), Brennholz. Superermäßigter Satz 4,9 % (ab 1.7.2026): ausgewählte Grundnahrungsmittel gemäß Anlage 3 UStG 1994. Sondersatz 19 %: ausschließlich für die Gemeinden Jungholz (Tirol) und Mittelberg / Kleines Walsertal (Vorarlberg).
Der neue 4,9 %-Satz auf Grundnahrungsmittel (ab 1.7.2026)
Mit 1. Juli 2026 trat gemäß § 10 Abs. 1a UStG 1994 i. V. m. Anlage 3 der Superermäßigte Satz von 4,9 % in Kraft. Erfasst sind Milch und Milchprodukte, Butter, Eier, frisches Obst und Gemüse, Mehl sowie einfaches Brot (Fettgehalt max. 5 %, Zuckergehalt max. 5 %). Die exakten Warennummern (KN-Positionen) sind in Anlage 3 aufgelistet und wurden durch eine BMF-Fachinformation im März 2026 präzisiert. Wichtig: Restaurantleistungen bleiben bei 10 %, auch wenn ausschließlich Anlage-3-Zutaten verwendet werden — maßgeblich ist die erbrachte Leistung, nicht die Zutaten. Für Lieferungen vor dem 1.7.2026, die danach gutgeschrieben werden, gilt weiterhin der alte Satz von 10 %.
Netto, Brutto und Umsatzsteuer berechnen
Zwei Berechnungsrichtungen: Netto zu Brutto: Bruttobetrag = Nettobetrag mal (1 + Steuersatz); enthaltene USt = Brutto minus Netto. Brutto zu Netto: Nettobetrag = Bruttobetrag geteilt durch (1 + Steuersatz); enthaltene USt = Brutto minus Netto. Praktische Faustregeln: Beim Normalsatz von 20 % entspricht die enthaltene Steuer genau einem Sechstel des Bruttobetrags (Bruttobetrag / 6). Beim ermäßigten Satz von 10 % ist die enthaltene Steuer genau ein Elftel des Bruttobetrags (Bruttobetrag / 11). Für alle anderen Sätze gilt: USt = Brutto / (1 + Steuersatz) × Steuersatz. Alle Beträge werden kaufmännisch auf den nächsten Cent gerundet.
Kleinunternehmerregelung: USt-Befreiung bis 55.000 € Umsatz
Unternehmer mit einem jährlichen Gesamtumsatz (brutto) bis 55.000 € können die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen: keine Umsatzsteuer in Rechnung stellen, kein Vorsteuerabzug. Eine Toleranzregelung greift im Jahr, in dem die Grenze erstmals überschritten wird: Liegt der Umsatz höchstens 10 % über 55.000 €, bleiben Rechnungen im laufenden Jahr USt-frei. Ab dem Folgejahr gilt reguläre USt-Pflicht. Kleinunternehmer können freiwillig auf die Befreiung verzichten (Regelbesteuerungsoption), was bei hohen Vorsteuern wirtschaftlich sinnvoll sein kann.
FAQ
Welcher Umsatzsteuersatz gilt für Restaurants und Gastronomie?
Speisen in Restaurants werden mit 10 % besteuert, Getränke (einschließlich Alkohol und Softdrinks) mit 20 %. Diese Aufteilung gilt unabhängig davon, ob die Zutaten unter den 4,9 %-Satz fallen — der Superermäßigte Satz erfasst nur Warenlieferungen der Anlage-3-Produkte, nicht die Restaurantleistung als solche.
Wie rechne ich aus einem Bruttobetrag die 20 % Umsatzsteuer heraus?
Teilen Sie den Bruttobetrag durch 6 — das ergibt die enthaltene Umsatzsteuer exakt. Den Nettobetrag erhalten Sie durch Multiplikation mit 5/6. Beim 10 %-Satz ist der Divisor 11 (Steuer = Brutto / 11). Für alle anderen Sätze gilt: USt = Brutto / (1 + Steuersatz) × Steuersatz.
Für welche Waren gilt der neue 4,9 %-Satz ab 1.7.2026?
Die in Anlage 3 UStG 1994 definierten Grundnahrungsmittel: Milch und Milchprodukte, Butter, Eier, frisches Obst und Gemüse, Mehl sowie einfaches Brot (Fett- und Zuckergehalt je max. 5 %). Verarbeitete Lebensmittel, Fertiggerichte und Restaurantleistungen sind ausgenommen, auch wenn sie aus diesen Grundzutaten bestehen.
Muss ich als Kleinunternehmer eine Umsatzsteuererklärung abgeben?
Kleinunternehmer sind grundsätzlich nicht verpflichtet, Umsatzsteuervoranmeldungen einzureichen, solange sie die Befreiungsgrenze einhalten. Eine Umsatzsteuer-Jahreserklärung kann jedoch trotzdem erforderlich sein, abhängig von anderen Einkunftsarten und der Gesamteinkommenshöhe. Wir empfehlen, dies mit einem Steuerberater zu klären.
⚠️ Unverbindliche Schätzung, keine Steuerberatung. Lohnabrechnungen können in Sonderfällen abweichen. Im Zweifel Fachperson fragen.